Wenn Häuser vorzeitig an Kinder vererbt oder verschenkt werden, steht oft die Frage im Raum, wie man sicherstellt, dass eventuelle andere Erben nicht zu kurz kommen oder das Objekt in der Familie bleibt. Dabei geht es insbesondere darum, einen Verkauf der Liegenschaft zu verhindern oder vertraglich festzulegen, dass der Gewinn aus einer Weitergabe den Eltern oder den anderen Erben ebenfalls zugutekommt.
Verhindern lässt sich ein unkontrollierter Verkauf durch drei Rechte: Das Rückkaufsrecht, das Gewinnbeteiligungsrecht oder das Vorkaufsrecht. Mit einem im Grundbuch eingetragenen Rückkaufsrecht sichern sich die Eltern für maximal 25 Jahre die Möglichkeit, das Haus zu einem festgelegten Preis wieder zurückkaufen zu können. Das Gewinnbeteiligungsrecht wiederum hält fest, dass der Erbe oder Beschenkte die anderen Erben und die Eltern bei einem Verkauf am Gewinn beteiligen muss. In der Regel wird das Recht zeitlich begrenzt und mit einem Vorkaufsrecht gekoppelt. Dieses wiederum wird – analog zum Rückkaufsrecht – im Grundbuch eingetragen und kann ebenfalls für maximal 25 Jahre vereinbart werden. Ist ein Vorkaufsrecht eingetragen, haben die Eltern und die anderen Erben im Fall eines Verkaufs drei Monate Zeit zu entscheiden, ob sie die Liegenschaft zu einem vorher vereinbarten Preis selber erwerben wollen. Ist das Vorkaufsrecht mit einer Gewinnbeteiligung kombiniert, haben die Begünstigten bei einem geplanten Verkauf die Wahl, ob sie am Gewinn beteiligt werden wollen oder die Liegenschaft erwerben.
Welches Recht sich im jeweiligen Fall eignet, hängt einerseits von der familiären Situation und den erbrechtlichen Abmachungen ab, andererseits vom gewünschten Ziel: Soll die Liegenschaft unbedingt in der Familie bleiben oder geht es vor allem darum, für finanzielle Gerechtigkeit unter allen Erben zu sorgen und Streitigkeiten vorzubeugen?