Zwei St. Galler Streitparteien lagen sich zuletzt vor Bundesgericht in den Haaren über die Störung eines Fuss- und Fahrwegrechts. Im Quartier der beiden Parteien waren etliche Parzellen mit einer Dienstbarkeit belastet, womit sich die Eigentümer im Jahr 1927 gegenseitig das Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt hatten. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch hinreichend mit einem Situationsplan und einem Dienstbarkeitsvertrag umschrieben.
A liess auf seinem Grundstück 1988 Parkplätze erstellen und markieren. Zudem erwirkte er ein polizeiliches Parkverbot. Zwei der Parkplätze liegen vollständig und ein Parkplatz teilweise innerhalb der im Situationsplan der Dienstbarkeit ausgeschiedenen Fläche. Zwei der Nachbarn sind der Ansicht, dass dies ihre aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte einschränke und zogen vor Gericht. A hielt entgegen, das Interesse an der Dienstbarkeit sei weggefallen und verlangte die partielle Löschung im Umfang einer Fahrzeugbreite. Mit diesem Begehren scheiterte A in allen Instanzen.
Das oberste Gericht prüfte namentlich zwei Fragen, einerseits jene, ob die Parkierung das Recht der Nachbarn tatsächlich einschränke und anderseits, ob das Interesse der Nachbarn wegen langer Duldung der Parkplätze weggefallen und unverhältnismässig geworden sei.
Auskunft über Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt primär der Grundbucheintrag. Wenn dieser unklar ist, darf auf die Belege – namentlich den Begründungsakt – zurückgegriffen werden, die beim Grundbuchamt hinterlegt sind. Erst wenn dies auch nicht weiterhilft, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Und auch die lange Duldung wurde vom Gericht in diesem Fall nicht als weggefallenes Interesse ausgelegt.
Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018