Vor den Schranken des Verwaltungsgerichts stritten eine Gemeinde und Grundeigentümer über den Einbezug ihrer Parzellen in den Beitragsplan und die Perimeterbeiträge für den Ausbau einer Erschliessungsstrasse zu deren Grundstücken. Die Erschliessungsstrasse war vom Vorbesitzer als Kiesweg erstellt und nun zu einem 69 Meter langen, entwässerten und mit einem staubfreien Oberflächenbelag versehenen Seitenarm einer Gemeindestrasse ausgebaut worden. Die Grundeigentümer und Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, ein Sondervorteil sei nicht gegeben.
Für die Finanzierung von Gemeindestrassen stehen den Gemeinden unter Umständen Perimeterbeiträge von Grundeigentümern zur Verfügung. Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig. Dieser Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage verbessert wird bzw. deren Wert und Nutzungsmöglichkeit steigen. Ein Sondervorteil kann beispielsweise darin liegen, dass sich die Zugänglichkeit eines Grundstückes für Personen und Fahrzeuge verbessert. Dies kann zu einer Zunahme des Grundstückwertes führen, da dieser primär von den vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten abhängt. Entscheidend ist bei der Beurteilung der Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten, dass der Sondervorteil dem Grundstück als solchem erwachsen muss und nicht nur dessen momentanem Eigentümer. Der Wertzuwachs darf somit nicht nur aufgrund der subjektiven Verhältnisse des jeweiligen Eigentümers entstehen. Bei der Beurteilung kommt der Bewilligungsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermag der Ausbau der bestehenden Erschliessungsstrasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu begründen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23.02.2017
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