Pensionskassengelder vorbeziehen oder verpfänden?

Seit der Einführung des Wohneigentumsförderungsgesetzes 1995 können Guthaben aus der Pensionskasse für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden – sofern die Immobilie selbst und dauerhaft bewohnt wird. Zur Verwendung des Kapitals aus der 2. Säule gibt es zwei Möglichkeiten: den Vorbezug und die Verpfändung.

Beim Vorbezug lässt man sich einen Betrag aus der Pensionskasse auszahlen, kann damit den Eigenkapitalanteil erhöhen und im Gegenzug die Höhe der Hypothek verkleinern. Dies hat den Vorteil, dass auch die Zinsbelastung über Jahre hinweg tiefer gehalten werden kann. Die Nachteile gehören aber auch erwähnt. Allen voran jener, dass ein Vorbezug mit Leistungskürzungen verbunden ist: Die spätere Altersrente fällt tiefer aus und bei einigen Pensionskassen wird auch die Leistung im Invaliditäts- oder Todesfall reduziert. Letzteres könnte mit dem Abschluss einer Lebensversicherung aufgefangen werden. Wer keine Einbusse bei der Altersrente möchte, muss bis zur Pensionierung das bezogene Kapital inklusive Zinsen zurückzahlen. Ein weiterer Nachteil: Aufgrund der tieferen Hypothek können bei den Steuern auch weniger Schulden und Schuldzinsen abgezogen werden.

Ratsamer ist es, einen Teil des Pensionskassenguthabens zu verpfänden. Damit stockt man zwar sein Eigenkapital nicht auf, doch das verpfändete Kapital dient der Bank als Sicherheit und im Gegenzug wird sie eine Finanzierung der Immobilie mit Fremdkapital bis zu 90 Prozent akzeptieren. Der Hauptvorteil dabei: Mit einer Verpfändung sind keine Leistungseinbussen bei der Pensionskasse verbunden. Und weil die Hypothekarschuld grösser ist, fallen auch die entsprechenden Abzüge bei den Steuern höher aus. Natürlich sind dafür – im Gegensatz zum Vorbezug – auch regelmässig höhere Schuldzinsen zu bezahlen.