Das Bundesgericht hatte jüngst das Urteil zur Beschwerde von Nachbarn eines Bauherrn gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau zu fällen. Es ging darum, dass der Bauherr um die Bewilligung für ein Projekt in der Gemeinde Märstetten ersuchte, das eine Nutzungsübertragung innerhalb der fraglichen Parzelle, aber zwischen zwei verschiedenen Zonen vorsah. So sollte die Nutzung von dem in der Dorfzone liegenden Parzellenteil auf jenen in der Wohnzone W2 übertragen werden.
Das Verwaltungsgericht, das den Fall aufgrund des Gesuchsdatums nach altem Baurecht beurteilte, kam zum Schluss, dass eine Nutzungsübertragung nach alter Planungs- und Bauverordnung bejaht werden könne. Die sinngemässe Anwendung der Nutzungsübertagung zwischen verschiedenen Parzellen auf die Übertragung innerhalb einer Parzelle wurde nun durch das Bundesgericht gestützt. Allerdings stellte das oberste Gericht klar, dass eine solche Übertragung an Voraussetzungen geknüpft ist und dass die generelle Zulässigkeit der Nutzungsübertragung von einer bestimmten Zone auf eine andere mit abweichenden Nutzungsvorschriften zu verneinen sei.
Eine Nutzungsübertragung über Zonengrenzen hinweg hätte zur Folge, dass entlang der Zonengrenze Nutzungen hin und her verschoben und so die Zonenbestimmungen umgangen werden könnten. Das Gericht sieht jedoch Ausnahmen vor, sofern sie sich auf ausdrückliche Gesetzesvorschriften stützen, wie im vorliegenden Fall auf die massgebliche alte Planungs- und Bauverordnung. Diese erwähnt explizit, dass eine Nutzungsübertragung zwischen Parzellen unterschiedlicher Zonen möglich sei, sofern diese in enger örtlicher Beziehung stehen, die Übertragung im Grundbuch angemerkt sei und kein öffentliches Interesse verletzt werde.
Urteil 1C_30/2016 vom 21. Juni 2016