Seit dem 1. November 2012 gilt eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, die auf eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen zurückgeht. Demnach können Bauten ausserhalb der Bauzone mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Dies – und das ist die Neuerung – gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes wurde.
Nach bisherigem Recht konnten nur jene Wohnbauten ausserhalb der Bauzone von den Erweiterungsmöglichkeiten sowie dem Recht auf Abbruch und Wiederaufbau Gebrauch machen, die nie oder bereits 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden. Dies war jedoch solchen Bauten verwehrt, die über 1972 hinaus landwirtschaftlich genutzt und später eine Zweckänderung erfuhren und damit zonenfremd wurden. Mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes ist diese Unterscheidung nun aufgehoben worden.
Aber auch unter neuem Recht gelten die Erweiterungsmöglichkeiten nicht schrankenlos. Eine Erweiterung soll massvoll erfolgen. Ausserhalb des bestehenden Volumens ist die Erweiterung auf 30% der Geschoss- bzw. Nutzfläche und auf 100 Quadratmeter beschränkt. Innerhalb des Volumens ist die Erweiterung der Geschossfläche auf 60% begrenzt. Im Weiteren hat sich das umgebaute oder neu erbaute Objekt bezüglich Erscheinungsbild, Ausdehnung der Nutzfläche und Anzahl der Wohneinheiten in Identität und Wesen am Bisherigen zu orientieren.
Damit die Bautätigkeit ausserhalb Bauzone nicht «ins Kraut schiesst» ist es am Bundesrat, griffige und konkrete Regelungen zu erlassen und Grenzen zu setzen.