Wer Wohneigentum besitzt, sollte sich immer auch Gedanken dazu machen, was im Todesfall mit der Liegenschaft weiter geschieht. Denn nur wer die Erbschaftsplanung früh genug angeht, kann die Weitergabe des Eigenheims seinem Willen entsprechend regeln. Das gilt insbesondere für Ehepaare mit Kindern oder Paare, die im Konkubinat zusammenleben. Damit kann man unschöne Situationen vermeiden: Etwa, dass der Ehepartner das Haus verkaufen muss, um den Kindern ihren Erbanteil auszahlen zu können. Oder, dass der Konkubinatspartner völlig leer ausgeht.
Ganz unkompliziert ist das nicht und es muss immer die individuelle Situation betrachtet werden. Deshalb lohnt es sich meist eine Rechtsanwältin oder einen Notar beizuziehen. Ehepaare haben etwa die Möglichkeit sich in einem Ehevertrag die gesamte Errungenschaft zuzuweisen. Auch mit einem Testament kann man seinen Nachlass regeln – beispielsweise indem die Kinder auf ihren Pflichtteil gesetzt werden und der Rest dem Partner zugewiesen wird. Oder man überlässt die Liegenschaft zwar den Erben, räumt aber dem überlebenden Partner die Nutzniessung ein und damit das Recht im Haus wohnen zu bleiben.
Wer dies alles schon geregelt hat, sollte sich jetzt trotzdem nochmals damit auseinandersetzen. Denn ab 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Mit dieser Reform verringert sich beispielsweise der Pflichtteil der Kinder und jener der Eltern fällt ganz weg. Dies erlaubt den Erblassern die grössere frei verfügbare Quote allenfalls anders als bisher zu verteilen. Es lohnt sich aber auch ein älteres Testament daraufhin zu prüfen, ob es aufgrund des revidierten Erbrechts plötzlich Unklarheiten enthält. Steht da etwa «die Kinder erhalten den Pflichtteil», ist die Frage: Sollen sie jetzt wirklich weniger erhalten, oder müsste die Aufteilung neu formuliert werden?