Die Überraschung ist jeweils gross, wenn eingesessenen Grundeigentümern von der Gemeinde eröffnet wird, dass sie für die Änderung einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage Perimeterbeiträge bezahlen müssen. Zu denken ist beispielsweise an die Erstellung einer Entwässerung im Trennsystem, nachdem bisher im Mischsystem entwässert wurde, oder an den Ausbau der Verkehrserschliessung durch ein neues Trottoir.
Grundsätzlich ermächtigt das St. Galler Baugesetz die Gemeinden, Beiträge von Grundeigentümern an die Erstellung und Änderung von Erschliessungsanlagen einzutreiben, wenn ihnen daraus wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen (Art. 56 PBG). Massgebend ist, ob den Grundeigentümern durch die Erstellung, die Änderung oder Erneuerung ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht. Als solcher kann unter anderem gelten, wenn die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Ausbau der Anlagen verbessert oder die für die Anlagen erforderlichen privaten Aufwendungen vermindert werden.
In einem bereits etwas älteren Fall vor dem Enteignungsgericht des Kantons Basel Landschaft war es genau um die Frage gegangen, ob der erstmalige Einbau einer ausreichend tragfähigen und frostsicheren Kofferung sowie einer durchgehenden Entwässerung einen zusätzlichen Erschliessungsvorteil bewirkt. Das Gericht erwog, dass der Ausbau einer Erschliessungsanlage in der Regel keine Wertsteigerung bewirkt, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil könne hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird. Dies sei der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an.
Entscheid Nr. 650 06 177 des Enteignungsgerichts des Kantons Basel Landschaft vom 17. Dezember 2007