Sie sind meist klein, surren aber unüberhörbar: Ferngesteuerte Drohnen sind äusserst beliebt – zumindest bei den Hobbypiloten. Wer damit fliegt, filmt sowie fotografiert, freut sich über spektakuläre Videos und Luftbilder. Wer hingegen die Ruhe draussen im Garten geniessen will, ärgert sich vielleicht über die Geräusche sowie das Eindringen in die Privatsphäre und fragt sich, ob das Fliegen über privaten Grundstücken überhaupt zulässig ist.
Rechtlich kommen dabei zwei Dinge zum Tragen: einerseits die generellen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) aufgestellten Regeln für das Fliegen mit Drohnen, andererseits das Datenschutzgesetz. Letzteres kommt dann zur Anwendung, wenn mit der Drohne während dem Flug fotografiert oder gefilmt wird. Gemäss den Regeln des BAZL sind Drohnen mit weniger als 30 Kilogramm Gewicht Modellflugzeugen gleichgestellt. Privatgrundstücke dürfen damit zwar überflogen werden, aber nur in ausreichender Höhe, sodass niemand gefährdet oder gestört wird. Die Regeln könnten sich aber bald ändern, da die Schweiz plant, die schärferen EU-Regeln für Drohnen zu übernehmen.
Werden Film- oder Fotoaufnahmen gemacht, müssen – wie auch sonst beim Fotografieren oder Filmen auf privatem Grund – die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden. Als Faustregel gilt dabei: Eventuell auf den Bildern oder Videos sichtbare Personen müssen so klein sein, dass sie nicht erkannt werden können. Ein Vorbeiflug direkt vor dem Balkon der Nachbarn oder ein tiefer Flug über privates Gelände mit Film- und Fotoaufnahmen sind daher datenschutzrechtlich nicht zulässig. Das Problem dabei: Der Standort des Drohnenpiloten lässt sich oft nicht ermitteln. Vorgehen gegen die unerlaubten Aufnahmen könnte man meist also nur im Nachhinein, wenn sie irgendwo veröffentlicht werden.