Ausgerutscht und Handgelenk gebrochen – auf einem vereisten Hauszugang ist schnell ein Missgeschick passiert. Der Grundeigentümer haftet als Werkeigentümer grundsätzlich und unabhängig von seinem Verschulden für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt verursacht werden. Unter diese Mängel fällt namentlich, wenn es der Eigentümer unterlässt, Zufahrten und Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Das gilt – zwar nicht mit gleich hohen Anforderungen – auch für private Liegenschaften ohne erhöhten Publikumsverkehr.
Wie verhält es sich nun, wenn der Eigentümer beispielsweise sein Einfamilienhaus vermietet? Wer hat zu räumen und wer haftet für Schäden? Grundsätzlich immer noch der Grundeigentümer. Weil es in der Regel aber nicht praktikabel und auch nicht gewünscht sein dürfte, dass der Eigentümer den Schnee auf dem Grundstück räumt, das er seinem Mieter zum Gebrauch überlassen hat, sind andere Lösungen zu suchen.
Der Eigentümer hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Schneeräumung vertraglich auf einen Dritten oder auf den Mieter zu übertragen. Im letzteren Fall wird man dies sinnvollerweise im Mietvertrag als Pflicht des Mieters aufführen. Kommt der Mieter der Pflicht nicht nach und ereignet sich ein Unfall, so haftet der Vermieter aufgrund seiner Werkeigentümerhaftung trotzdem. Er kann jedoch auf den Mieter zurückgreifen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.
Die Werkeigentümerhaftung kann man übrigens nicht wegbedingen, sondern sich lediglich mit einer Versicherung gegen die finanziellen Folgen eines Schadenfalls absichern. Es nützt beispielsweise auch nichts, ein Schild «Jede Haftung wird abgelehnt» anzubringen.