Manche Baugrundstücke – selbst an gut gelegenen Standorten – liegen seit Jahrzehnten brach oder werden weiterhin landwirtschaftlich genutzt – dies trotz steigender Bevölkerungszahlen und dem Verdichtungsdruck. Hier stellt sich manch einer die Frage, ob die öffentliche Hand nicht eingreifen und eine Nutzung des Baulandes verlangen kann?
Tatsächlich gibt es für die Behörden in gewissen Fällen eine Handhabe. Das vor acht Jahren revidierte Raumplanungsgesetz setzt vor allem auf Verdichtung und damit auf die bauliche Entwicklung innerhalb der bestehenden Bauzonen. Damit soll der Druck, weiteres Land einzuzonen, reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz Instrumente vor, mit denen Kantone sowie Gemeinden die Nutzung von Baugrundstücken steuern oder forcieren können. So haben etwa die beiden Appenzell, St. Gallen und auch der Thurgau ihre kantonalen Baugesetze in den letzten Jahren mit entsprechenden Regelungen ergänzt. Diese erlauben es Gemeinden beispielsweise im Rahmen der geplanten baulichen Entwicklung, Fristen für die Bebauung von Grundstücken innerhalb der jeweiligen Bauzonen festzulegen. Realisieren die Besitzer der Parzellen in dieser Zeit kein Projekt, können Kanton, Bezirk oder Gemeinde aktiv werden. Je nach Gesetz besteht beispielsweise ein Kaufrecht durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert. Damit solche Vorgaben zur Anwendung kommen können, müssen sie aber in der Regel im Grundbuch eingetragen sein.
Die Verpflichtung zur Bebauung dürfte in der Realität aber längst nicht alle Baugrundstücke wirklich betreffen. Gross ist der Druck am ehesten an zentralen Lagen in gefragten Gemeinden, wo ein grosses Interesse an einer baulichen Entwicklung besteht. Bei peripher gelegenen, kaum gefragten Baugrundstücken hingegen ist die Wahrscheinlichkeit klein, dass man als Besitzer von den Behörden zur Bebauung gezwungen wird oder das Land an die öffentliche Hand verkaufen muss.