Der Eigentümer einer Liegenschaft erteilte einem Handwerker auf der Grundlage einer Offerte mit approximativen Angaben zu Material und Arbeitsleistungen den Auftrag für Sanierungsarbeiten. Während der Arbeiten kam es zu Zusatzaufträgen, was zur Folge hatte, dass die Schlussabrechnung deutlich höher ausfiel. Der Eigentümer bestritt die Höhe der Rechnung vor Gericht, was in ein Verfahren durch alle Instanzen mündete.
Wer Handwerkerarbeiten in Auftrag gibt, ist nicht selten mit einem Sachverhalt wie dem geschilderten konfrontiert. Ursachen können unterschiedlicher Natur sein. Das Bundesgericht sah in der approximativen Preisangabe keinen Pauschalpreis, wie der Auftraggeber argumentiert hatte. Vielmehr anerkannte es die Kostenüberschreitung teilweise an, weil deren Ursache teilweise auf die Zusatzaufträge zurückzuführen war. In einem anderen Teil gab es dem Eigentümer aber Recht, indem es bemängelte, der Handwerker hätte eine Kostenüberschreitung für die offerierten Arbeiten rechtzeitig anzeigen müssen. Eine Kostenüberschreitung von 10% sah das Gericht in gängiger Praxis als Toleranzwert an. Darüber hinaus kürzte es den Anspruch des Unternehmers jedoch auf 50%. Auch konnte keine Partei schlüssig belegen, welcher Teil als Kostenüberschreitung der offerierten Leistung und welcher Teil den Zusatzaufträgen zuzurechnen ist.
Die Lehre daraus: Die Leistungen für Handwerksarbeiten sind in der Offerte und im Auftrag hinreichend genau zu umschreiben und Zusatzaufträge nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. nur nach ergänzter Offerte zu erteilen. Seitens des Handwerkers müssen die Leistungen klar zugewiesen und umschrieben sein. Und sich abzeichnende Kostenüberschreitungen sind früh genug zu kommunizieren.
Urteil 4A_687/2014 vom 17. März 2015