Im Unterschied zum Alleineigentum an einer Liegenschaft (siehe letzten Ratgeber) liegen die Formen Mit- und Gesamteigentum nahe beieinander, haben aber doch relevante Unterschiede. Gesamteigentümer stehen untereinander regelmässig in enger Beziehung, z. B. durch eine Erbengemeinschaft oder als Ehepaare in einer Gütergemeinschaft. Auch für die Errungenschaftsbeteiligung – die heute häufigste Form der Ehegemeinschaft – kann das Gesamteigentum, unter Umständen ergänzt durch einen Ehe- und Erbschaftsvertrag oder einen Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft, die richtige Wahl sein. Die Liegenschaft gehört im Gesamteigentum den Beteiligten gemeinsam und – sofern die erwähnten Verträge nichts anders vorsehen – zu gleichen Teilen. Die Beteiligten können über die Liegenschaft und auch über ihren Anteil nicht frei verfügen, sondern nur gemeinsam entscheiden. Die einzelnen Gesamthandanteile zeigen nach aussen keine Wirkung und können weder veräussert noch mit Hypotheken belastet werden.
Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nach dem Gesamteigentum und einem möglichen Erbschaftsvertrag geregelt. Können sich die Erben nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen, entscheidet der Richter. Bei der Scheidung einer Ehe in Errungenschaftsbeteiligung wird der Gesamtwert der Liegenschaft aufgeteilt, wobei beide Anspruch auf ihr Eigengut haben, das sie in die Ehe eingebracht oder geerbt haben. Hierbei ist es wichtig, dass dieses Eigengut ausreichend belegt ist.
Freier in ihrer Verfügungsgewalt sind die Beteiligten im Miteigentum an einer Liegenschaft. Hierbei wird die Eigentumsquote im Grundbuch eingetragen, und alle Beteiligten können frei darüber verfügen. Will ein Partner verkaufen, hat der andere per Gesetz ein Vorkaufsrecht. Das Miteigentum eignet sich besonders für Ehe- und Konkubinatspaare, die unterschiedlich viel aus eigenen Mitteln an den Kauf beigesteuert haben. Im Zweifelsfall ist der mit dem Kaufvertrag betraute Notar/Rechtsanwalt die erste Ansprechstelle für Fragen zur Rechtsform.