Seit diesem Sommer haben die deutschen Bundesländer das Recht, in Städten mit angespanntem Mietwohnungsmarkt eine so genannte Mietzinsbremse einzuführen. Bei einem Mieterwechsel darf der Eigentümer in einer Kommune mit geltender Mietzinsbremse den Mietzins höchstens 10% höher ansetzen, als dies ortsüblich ist. Was als ortsüblich gilt, verrät ein Mietspiegel, den die Städte für teures Geld erstellen lassen müssen. Derzeit haben sechs Länder die Bremse eingeführt; 240 Städte sind identifiziert, in denen die Bremswirkung gelten soll (Stand Anfang November).
In den Ballungszentren Deutschland gibt es zu wenig Wohnraum, was unweigerlich den Auftrieb der Preise erhöht. Ob allerdings die Mietzinsbremse das Problem des fehlenden Wohnraums lösen kann, wird angezweifelt. Nicht wenige behaupten sogar, dass es das Problem eher verschärft. Ganz abgesehen davon tun sich viele Behörden schwer, einen objektiven Mietspiegel für ihre Stadt zu erstellen. Dieses Problem kennen wir in der Schweiz auch. Die so genannte Orts- und Quartierüblichkeit, die im Streitfall als Kriterium für die Beurteilung beigezogen werden kann, ob ein Mietzins missbräuchlich ist oder nicht, ist wegen der Gerichtspraxis zum praxisfremden Papiertiger verkommen.
Mit der Formularpflicht für Anfangsmietzinse will der Bundesrat nun ein weiteres Instrument einführen, das den Mietzinsanstieg verhindern soll. Der Vermieter muss auf dem amtlichen Formular den Mietzins des vorherigen Mieters bekanntgeben. Ist der neue Mietzins mehr als 10% höher, gilt er als missbräuchlich und ist anfechtbar.
Wie die Mietzinsbremse in Deutschland wird diese Massnahme die Situation in den Ballungszentren, wo Wohnraum aufgrund des Bevölkerungswachstums besonders gefragt ist, nicht verbessern. Gescheiter wäre es, Anreize für Vermieter zu schaffen, mehr Wohnungen zu erstellen.