Seit mehr als zwei Jahren steht der für die Mietzinsberechnung ausschlaggebende Referenzzinssatz bei 1.25 Prozent. Dies könnte sich auf den 1. Juni hin ändern: Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Hypothekarzinsen ist es möglich, dass der Referenzwert dann auf 1.5 Prozent ansteigt. Basiert der aktuelle Mietzins auf dem Wert von 1.25 Prozent – etwa, weil der Vertrag nach dem März 2020 abgeschlossen oder die Miete jeweils gesenkt wurde – hat man als Liegenschaftsbesitzer das Recht, den Zins der vermieteten Wohnungen entsprechend anzupassen. Dabei gilt es einige Punkte zu beachten, da die Erhöhung sonst unter Umständen rechtlich ungültig ist.
Für die Mitteilung der Mietzinserhöhung muss das vom Standortkanton der Immobilie publizierte amtliche Formular verwendet werden. Vielenorts kann dieses von der kantonalen Webseite heruntergeladen werden, anderswo ist es nur gegen Bezahlung in Papierform erhältlich. Auf dem Formular ist anzugeben, ab wann die neue Regelung gilt, wie hoch der alte und der neue Zins sind, ebenso eventuelle Veränderungen bei den Nebenkosten. Nicht vergessen gehen darf die Begründung für die Mietzinserhöhung – in diesem Fall die Veränderung des Referenzzinssatzes. Die Berechnung dazu kann auch in einem Begleitschreiben erfolgen, dieses muss aber im Formular erwähnt sein. Nicht fehlen dürfen im Schreiben an die Mieterschaft Hinweise auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung sowie eine Liste der Schlichtungsbehörden am Standort des Mietobjektes.
Im Auge behalten sollte man auch die Fristen: Das offizielle Formular und eventuelle Beilagen müssen zehn Tage vor Beginn der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen. Am besten schickt man den Brief deshalb eingeschrieben einige Zeit vor Beginn der Zehntagesfrist ab.