Eine ganz blöde Sache: Sämtliches Hab und Gut ist bereits in diverse Umzugskartons verpackt und die Möbel sind demontiert – in gut einer Woche steht der Zügeltermin an. Dann die Hiobsbotschaft des Vermieters: Der Vormieter ist nicht termingerecht ausgezogen – die Wohnung ist blockiert. Eine solche Situation ist für die neue Mieterschaft wie auch für den Vermieter eine äusserst unangenehme Angelegenheit.
Die neuen Mieter müssen für sich schnell eine vorübergehende Unterkunft finden und ihre Sachen möglicherweise irgendwo einstellen. Für die daraus resultierenden Kosten haftet der Vermieter. Weil er den vertraglich vereinbarten Mietbeginn nicht einhalten kann, ist er schadenersatzpflichtig. Aber die neuen Mieter haben auch eine Pflicht – nämlich den Schaden möglichst gering zu halten. Die vorübergehende Anmiete eines Luxusappartements an bester Lage ist also nicht angezeigt. Der Vermieter wiederum wird versuchen, seine Auslagen beim Vormieter zurückzufordern – schliesslich ist dieser für die ganze Misere verantwortlich.
Ist der Vormieter nicht zum sofortigen Auszug bereit, muss der Vermieter vor Gericht dessen Ausweisung im summarischen Verfahren beantragen. Ist bei der Wohnungskündigung alles richtig gelaufen und hat das Gericht alle nötigen Unterlagen vorliegen, prüft dieses die Wirksamkeit der Kündigung. Hat alles seine Richtigkeit, erteilt das Gericht den Ausweisungsbefehl und die Vollstreckungsanweisung. Der Vermieter kann die Wohnung daraufhin räumen lassen – nötigenfalls auch zwangsweise. Die Kosten für eine Ausweisung trägt der Vermieter selbst. Natürlich kann er versuchen, diese vom Vormieter zurückzufordern. Verzögert werden könnte das Ganze ausserdem, wenn der Vormieter die Ausweisung anficht und eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt.