Lockerungen bei der Lärmschutzverordnung

Wohnungsbau und Strassenlärm vertragen sich nur bedingt. Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner gibt es deshalb gesetzlich festgelegte Grenzwerte und Regeln, die in der Lärmschutzverordnung festgehalten sind. Nach entsprechenden Gerichtsentscheiden wurde diese in den letzten Jahren von den Baubewilligungsbehörden sehr rigide ausgelegt. Das schränkte nicht nur die Gestaltung von Wohngebäuden ein, sondern machte Neubauten zum Teil gar unmöglich.

Häufig wurde die strenge Auslegung der Lärmschutzverordnung in der Vergangenheit vor allem von Nachbarn genutzt, um grössere Wohnbauprojekte zu verhindern. Das führte zu politischen Vorstössen, die eine Lockerung der Lärmschutzverordnung forderten, um gerade im städtischen Umfeld dringend benötigten Wohnraum erstellen zu können. In der Herbstsession 2024 einigten sich der National- und Ständerat nun darauf, die Regeln zu lockern. Bis anhin durften faktisch nur noch Sekundärräume, wie etwa Küchen oder Bäder, zu lärmigen Strassen hin orientiert sein. Neu müssen nur noch mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume – in der Regel Wohn- und Schlafzimmer – so liegen, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Alternativ können die lärmempfindlichen Räume auch mit einer mechanischen Lüftung versehen werden. Dann müssen die Grenzwerte nur noch in einem einzigen Zimmer bei geöffnetem Fenster eingehalten werden.

Wer ein Grundstück an einer lärmexponierten Lage besitzt, kann dort künftig also wieder einfacher Wohnungen realisieren und darf mit weniger Risiko einer Blockade durch Einsprachen mit vorgeschobenen Lärmschutzargumenten rechnen. Dieser Praxis hat die angepasste Verordnung einen Riegel geschoben.