Bei Umgebungsarbeiten der Liegenschaft durch ein beauftragtes Gartenbauunternehmen wird eine Wasserleitung beschädigt, die über das Grundstück zu einer Nachbarliegenschaft führt. Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Zuerst ist die Frage zu klären, wer Geschädigter ist, wem also die Leitung gehört. Handelt es sich um ein öffentliches Werk, so ist das Gemeinwesen im Grundbuch als Dienstbarkeitsberechtigter und Eigentümer eingetragen. Möglich ist aber auch, dass es sich bei der Zuleitung um eine private Brunnenleitung oder den privaten Hausanschluss handelt. Dann wäre der Nachbar Eigentümer der Leitung.
Dieser Nachbar beauftragt im konkreten Fall umgehend ein Bauunternehmen mit der Reparatur, um Schäden durch das austretende Wasser an seiner tiefer gelegenen Liegenschaft zu verhindern und die Versorgung sicherzustellen. Die Rechnung hat grundsätzlich der Auftraggeber zu begleichen, er kann jedoch auf den Nachbarn als Bauherr zurückgreifen. Dabei ist unerheblich, ob dem Bauherrn ein Verschulden angelastet werden kann, beispielsweise, dass er ein unqualifiziertes Unternehmen beauftragt oder den Schaden wissentlich in Kauf genommen hat.
Handelt es sich um sogenannte geringfügige Bauarbeiten – in der Regel bis zu einer Gesamtsumme von CHF 100 000 – so sind die Schäden meist durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Auf der sicheren Seite ist man mit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung. Sie leistet nicht nur den finanziellen Ausgleich für Schäden Dritter, sondern übernimmt auch die Regulierung von Regressansprüchen gegenüber dem Gartenbauunternehmen. Dieses wiederum ist durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert.