Dürfen Kühe in der Nacht auf der Weide Glocken tragen? Diese Frage beschäftigte die Luzerner Gerichtsinstanzen und zuletzt auch das Bundesgericht. Der Eigentümer einer an das fragliche Weideland angrenzenden Wohnliegenschaft klagte durch alle Instanzen gegen die nach seiner Ansicht übermässigen Immissionen und verlangte, dass dem Landwirt zu verbieten sei, seinem Vieh zwischen 20 Uhr und 7 Uhr Glocken umzuhängen.
Das Bundesgericht erwägt in Übereinstimmung mit dem obersten kantonalen Gericht, dass das Geläut von Glocken an der fraglichen Lage seit Jahrzehnten zu den örtlichen Gegebenheiten gehöre, dass die Immission bei geschlossenen Schlafzimmerfenstern nicht und bei offenen Fenstern in einer eher geringen Lautstärke wahrnehmbar sei und dass der Beschwerdeführer sein seit 1987 bewohntes Haus erst im Jahr 2012 so renoviert habe, womit das Schlafzimmer neu gegen die Landwirtschaftszone hin orientiert sei.
Die Gerichte anerkennen zudem das Argument des Landwirts, dass die Jungtiere dazu tendieren, die Umzäunung zu durchbrechen, und das Auffinden von Tieren ohne akustische Unterstützung im angrenzenden Waldgebiet nachts aufwändig wäre. Von daher könne dem Landwirt ein sachliches Interesse, den Tieren nachts Glocken umzuhängen, nicht von vornherein abgesprochen werden.
Das Bundesgericht widerspricht dem Nachbarn, der geltend macht, dass nachts generell jede unnötige störende Immission als übermässig zu taxieren sei. Vielmehr sei dies nur in der Regel so. Das Bundesgericht hält dafür, dass sich ein Nachbar auch nachts jene Immissionen gefallen lassen muss, die ein durchschnittlich sensibler Nachbar als nicht übermässig wahrnimmt.
Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht in einem Leiturteil von 1975 einem Landwirt – allerdings unter anderen Voraussetzungen – verboten hatte, seinem Vieh beim nächtlichen Weidegang Glocken umzuhängen.
Urteil des Bundesgerichts 5A_889/2017 vom 20. April 2018 und BGE 101 II 248