«Stimmt das wirklich?», fragen sich vielleicht manche Mieter, wenn ihre Wohnung aufgrund «Eigenbedarf des Vermieters» gekündigt wird. Nicht selten sieht sich ein Liegenschaftsbesitzer mit dem Verdacht konfrontiert, den Eigenbedarf nur vorzutäuschen, um die Wohnung danach zu einem höheren Zins an eine x-beliebige Person vermieten zu können. In einem solchen Fall würde es sich aus juristischer Sicht um einen «vorgeschobenen Eigenbedarf» handeln, weshalb die Kündigung von der Mieterschaft angefochten, beziehungsweise im Nachhinein Schadenersatz gefordert werden könnte.
In den meisten Fällen wird der Eigenbedarf aber rechtens sein und es ist schliesslich auch gut nachvollziehbar, dass es einem Liegenschaftsbesitzer trotz strengem Mietrecht möglich sein muss, sein Haus oder seine Wohnung im Bedarfsfall selber nutzen zu können. Der Kündigungsgrund, den man auf dem vom Kanton genehmigten Formular angibt, heisst «dringender Eigenbedarf». Damit ist keine Zwangs- oder Notlage des Vermieters gemeint. Dringender Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn es dem Vermieter aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht zuzumuten ist, auf die Benutzung seiner Immobilie zu verzichten.
Es reicht beispielsweise der Nachweis, dass dem Vermieter auf den Zeitpunkt der Kündigung hin das eigene bisherige Mietverhältnis gekündigt wurde. Auch eine Rückkehr aus dem Ausland oder eine neue Arbeitsstelle in der Nähe der eigenen Immobilie sind akzeptable Gründe. Der Eigenbedarf kann gemäss Art. 261 OR auch für «nahe Verwandte oder Verschwägerte» des Vermieters geltend gemacht werden. Wer genau zu diesem Personenkreis gehört, ist nicht genauer umschrieben. In der Rechtsprechung wird der Eigenbedarf aber grundsätzlich für Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und deren Ehegatten sowie Nichten und Neffen anerkannt.