Eine Jugendstilvilla an bester Wohnlage – seit Jahren leerstehend, überall bröckelt der Verputz, der weitläufige Umschwung ist völlig verwildert: Nachbarn und Passanten fragen sich, warum wohl ein solches Juwel dem Verfall überlassen wird? Die Antwort: Der Besitzer ist vor fünf Jahren verstorben und hat das Anwesen seinen vier Kindern vererbt. Seither befinden sich die Geschwister im Streit darüber, was mit dem Erbe geschehen soll. Eine Partei würde es gerne selbst übernehmen, eine will die Villa durch ein Mehrfamilienhaus ersetzen und die anderen zwei möchten die Liegenschaft zum höchstmöglichen Preis verkaufen.
Ein Schicksal, das vielen Gebäuden und Erbengemeinschaften blüht, sofern der Erblasser keine vorbeugenden Massnahmen getroffen hat. Denn in einer Erbengemeinschaft muss bei allen Entscheidungen Einstimmigkeit herrschen, was zu einer langwierigen Pattsituation führen kann. Es lohnt sich deshalb, sein Erbe schon zu Lebzeiten zu regeln. Dazu gehört, dass klare Anweisungen ins Testament aufgenommen werden, wie mit einer Immobilie bei der Erbteilung vorgegangen werden soll. Damit erübrigen sich schwierige Diskussionen unter den Nachkommen. Eines muss dabei aber beachtet werden: Die testamentarischen Regelungen dürfen die freie Veräusserbarkeit der Pflichtteile nicht einschränken.
Solche Anweisungen können beispielsweise festhalten, wer den Verkehrswert der Liegenschaft schätzen soll, wer ein allfälliges Vorkaufsrecht hat und wie ein Verkauf ablaufen soll. Also etwa ob dieser mit oder ohne Bieterrunden stattfindet und ob der Verkauf durch einen bestimmten Makler abgewickelt werden soll. Ratsam ist ausserdem festzulegen, dass die Erbteilung durch einen bestimmten Willensvollstrecker abgewickelt wird – das kann etwa ein Notar, eine Treuhänderin oder ein Anwalt sein. Auch dies entlastet die Nachkommen und beugt Konflikten unter den Geschwistern vor.