Keine Baubewilligung ohne Erschliessung

Ist ein Grundstück in der Bauzone nicht erschlossen, darf die Gemeinde gemäss dem Raumplanungsgesetz des Bundes keine Baubewilligung erteilen. Erschlossen heisst, dass eine Zufahrtsstrasse besteht und die Leitungen für Wasser, Abwasser sowie Strom so nahe an die Parzelle führen, dass ein künftiges Gebäude mit vertretbarem Aufwand angeschlossen werden kann.
Im Fachjargon wird dabei zwischen der inneren und der äusseren Erschliessung unterschieden. Die äussere Erschliessung umfasst alle Arbeiten für Strassen und Leitungen ausserhalb einer Bauparzelle, die von der Gemeinde ausgeführt werden. Die innere Erschliessung wiederum bezeichnet den Bau von Leitungen und Wegen auf dem Grundstück selbst, die von der Bauherrschaft ausgeführt werden müssen. Bei der von der Gemeinde zu realisierenden Infrastruktur wird zudem zwischen einer rechtlichen und einer tatsächlichen Erschliessung unterschieden. Als rechtlich erschlossen gilt ein Grundstück dann, wenn der Bau des Strassenanschlusses sowie der Leitungen zwar noch nicht realisiert ist, rechtlich jedoch bereits fix gesichert ist – also etwa Durchleitungsrechte erteilt oder Verträge für den Kauf von dafür benötigtem Land abgeschlossen wurden.

Damit eine Baubewilligung erteilt werden kann, genügt es in der Regel schon, wenn die rechtliche Erschliessung vorhanden ist. Die Ausführung der Arbeiten kann auch erst nach Ausstellung der Bewilligung erfolgen. Spätestens zum Baustart muss jedoch die Strassenzufahrt vorhanden sein, Leitungen hingegen können auch erst parallel zu den Bauarbeiten auf dem Grundstück verlegt werden. Kostenlos ist die Erschliessung nicht: Da durch sie der Wert des Baulandes steigt, erhebt die Gemeinde einen Betrag für den Anschluss, in der Regel pro Quadratmeter Grundstücksfläche.