«Habe ich als Stockwerkeigentümerin das Recht, einen Antrag auf die Traktandenliste der nächsten Stockwerkeigentümerversammlung setzen zu lassen?» – Ohne anders lautende Bestimmung im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft fallen der Vorsitz und damit die Aufgabe zur Einberufung der Versammlung dem Verwalter zu. Er bestimmt auch die Traktandenliste, wobei das Reglement wiederum verschiedenen Personen – Stockwerkeigentümern, Untergemeinschaften, Ausschüssen usw. – das Recht einräumen kann, Vorschläge einzureichen. Ist im Reglement nichts dazu enthalten, kommt ein Geschäft auf die Traktandenliste, wenn dies mindestens ein Fünftel der Stockwerkeigentümer fordert – gleich viele, wie für die Einberufung einer Versammlung erforderlich sind. Diese Regelung gründet auf dem Vereinsrecht im Zivilgesetzbuch, weshalb nicht die Wertquote, sondern die Personenzahl massgebend ist.
Der Vorsitzende ist gehalten, ein ordnungsgemäss beantragtes Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen. Andernfalls verletzt er seine Pflicht, was in seine Abberufung münden kann. Auch kann die Versammlung in der Regel nur über Anträge Beschluss fassen, die ordentlich traktandiert wurden. Dementsprechend müssen die Vorschläge dem Vorsitzenden ausreichend früh vorliegen. Das Reglement oder das Gesetz bestimmen, welche Fristen eingehalten werden müssen. Nach Gesetz gilt für die Einberufung eine Frist von 10 Tagen. Diese kurze Zeitspanne ist jedoch nicht praktikabel und sollte im Reglement unbedingt verlängert werden.