Zwei Parteien sind mit ihren Beschwerden gegen das Urteil der Vorinstanz ans oberste Gericht gelangt. Es ging um die Frage, ob der Besteller auf die Fortsetzung eines Werkvertrags verzichten kann, wenn ein vereinbarter Zwischentermin für eine Teilleistung nicht eingehalten wird.
Man kann sich die Situation bildhaft vorstellen: Besteller und Unternehmer vereinbaren Leistungen, Preis und einen Zeitplan mit Etappen. Der Besteller möchte mit Zwischenterminen sicherstellen, dass beispielsweise andere Handwerker ihre Arbeit zu einem vereinbarten Zeitpunkt aufnehmen können.
Das Bundesgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Besteller nur Anspruch auf den Verzicht der nicht rechtzeitig ausgeführten Teilleistung hat oder ob er in besonderen Konstellationen auch auf diejenigen Leistungen verzichten kann, mit denen der Unternehmer nicht in Verzug war. Die Richter knüpften den Entscheid unter anderem an die technische Teilbarkeit der Leistung. Diese ist gegeben, wenn die Leistung in technischer Hinsicht ohne Wertminderung zerlegbar ist. Daran änderte auch nichts, dass der Besteller die zwei massgeblichen Bauleistungen an der Fassade gemeinsam ausschrieb und einen Pauschalpreis vereinbart hatte.
Auch hinsichtlich Interessenlage und Vertragszweck kamen die Richter zum gleichen Ergebnis. Eine Einheit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Besteller mit der Zusammenfassung – trotz anderweitiger günstigerer Angebote für jede einzelne Leistung – einen besonderen Zweck verfolgt, beispielsweise eine besondere Abstimmung der Teilleistungen. Sonst ist in der Regel von einer teilbaren Leistung auszugehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass für den Besteller zusätzlicher Koordinationsaufwand entsteht.
BGE 141 III 106