Aufgrund der zahlreichen Streamingdienste und Online-TV-Angebote ist die Nachfrage nach Satellitenschüsseln für den Fernsehempfang zwar gesunken. Eine Vielzahl an internationalen Programmen kann heute direkt über Web-Applikationen empfangen werden. Trotzdem werden da und dort noch neue Satellitenschüsseln an Balkonen oder Fassaden von Mietwohnungen montiert. Für den Vermieter stellt sich dabei immer die Frage, ob dies ohne seine Einwilligung überhaupt zulässig ist?
Grundsätzlich gilt: Gemäss Mietrecht (OR Artikel 260a) sind Veränderungen an der Mietsache – und dazu zählen auch sichtbar angebrachte Satellitenschüsseln – nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig. Erlauben muss man die Montage gemäss Bundesgericht nur, wenn die vom Mieter gewünschten Fernsehprogramme nicht anderweitig empfangen werden können. Basis für diesen Entscheid bildet die in der Bundesverfassung verankerte Informationsfreiheit. Bevor man als Vermieter der Montage einer Schüssel zustimmt, sollte man den Mieter verpflichten, bei der Baupolizei abzuklären, ob diese Veränderung überhaupt zulässig ist und – falls nötig – die entsprechende amtliche Bewilligung dafür einzuholen.
Eine Alternative zu den sichtbar angebrachten Satellitenempfängern sind Schüsseln, die auf dem Balkonboden stehen, die Höhe des Geländers nicht überragen und sich farblich gut einpassen. Solche Satellitenschüsseln können in der Regel ohne Bewilligung des Vermieters aufgestellt werden. Die Zustimmung des Hausbesitzers braucht es hingegen, wenn für die Führung des Kabels in die Wohnung Löcher in Wände oder Fensterrahmen gebohrt werden müssen. Denn hierbei handelt es sich wiederum um bauliche Veränderungen an der Mietsache.