Wie viele Verträge im Alltag mündlich geschlossen werden, ist kaum jemandem bewusst. Tatsächlich ist es auch so, dass das Gesetz schriftliche Verträge nur in Ausnahmefällen vorschreibt – etwa bei Eheverträgen oder dem Kaufvertrag für ein Grundstück. Für Mietverträge gibt es keine solche Pflicht. Sie könnten auch mündlich und sogar stillschweigend abgeschlossen werden. Demzufolge wäre eine mündliche Zusage für eine Wohnung eigentlich verbindlich.
Aber eben nur eigentlich: In den allermeisten Fällen werden die beiden Parteien vereinbaren, den Mietvertrag schriftlich auszufertigen. Und in diesem Zusammenhang kam das Bundesgericht bereits 1980 zu einem klaren Urteil: Wenn der Vermieter nach einer mündlichen Zusage dem Mieter ankündigt, ihm einen schriftlichen Vertrag zukommen zu lassen, dann ist von einem Vorbehalt der schriftlichen Form für den Mietvertrag auszugehen. Der Vertrag kommt also erst zustande, wenn beide Parteien diesen unterzeichnet haben. Insofern kann in einer solchen Situation der Vermieter, trotz mündlicher Zusage – zumindest aus rechtlicher Sicht – von seiner Zusage zurücktreten, solange der schriftliche Vertrag von seiner Seite her nicht unterschrieben ist.
Selbstverständlich gilt diese Regelung auch umgekehrt: Hat sich beispielsweise jemand für eine Mietwohnung beworben, dafür den Zuschlag erhalten und mit dem Vermieter die Erstellung eines schriftlichen Mietvertrags vereinbart, dann kann der Wohnungsinteressent von seiner Zusage zurücktreten, solange er den Vertrag nicht unterschrieben hat. Denn mit dem Zuschlag für die Wohnung entsteht noch kein Vertragsverhältnis – eben weil ein schriftlicher Mietvertrag vereinbart wurde. Deshalb kann der Vermieter gegenüber dem abspringenden Mieter auch keine Entschädigungszahlungen für seine Aufwände geltend machen.