Wer im Stockwerkeigentum wohnt, stellt sich normalerweise auf eine jahrelang gleichbleibende Nachbarschaft ein. Da kann es irritierend sein, wenn im Appartement vis-à-vis die Bewohnerschaft im Wochenrhythmus wechselt, weil die Unterkunft auf der Internetplattform Airbnb zur Miete angeboten wird. Manch einer wird sich da fragen: Kann man etwas dagegen tun?
Mit dieser Thematik musste sich auch schon das Bundesgericht befassen. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) aus Stansstad (NW) hatte mit einer Zweidrittelmehrheit ihr Benutzungs- und Verwaltungsreglement dahingehend abgeändert, dass eine unregelmässige tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung nicht mehr gestattet sei. Dagegen wehrte sich ein Stockwerkeigentümer, der bisher seine Wohnung regelmässig über Airbnb vermietet hatte und ging bis vor Bundesgericht. Sein Argument: Hier handle es sich um eine Zweckänderung der Liegenschaft und dafür sei ein einstimmiger Beschluss vonnöten. In einem Punkt äusserten sich die Richter klar; ein generelles Vermietungsverbot werde ausgeschlossen.
Abgesehen davon ist die juristische Lage aber weniger klar, denn es kommt immer auf die individuelle Situation an. Was steht im Reglement der STWEG? Wie oft wird ein Appartement per Airbnb vermietet? Handelt es sich dabei um die ganze Wohnung oder nur um ein Zimmer? Wie gross sind die dadurch entstehenden Immissionen? Befindet sich das Mehrfamilienhaus in städtischem Gebiet oder auf dem Land? Gibt es im Gebäude andere, offizielle Ferienwohnungen? Im Fall von Stansstad kam das Gericht zum Schluss, dass es sich beim STWEG-Entscheid nicht um eine Zweckänderung handle und zudem zu berücksichtigen sei, dass die Liegenschaft gehobenes Wohnen mit entsprechend erhöhtem Ruhebedürfnis bieten wolle. Deshalb sei das Airbnb-Verbot hier rechtens.
(Bundesgerichtsurteil 5A 436/2018)