A. beabsichtigte, im Dorfteil Usserdorf ein bestehendes Bauernhaus abzureissen und auf dem Grundstück drei Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Der Ortsteil liegt im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung des Kantons Zürich (KOBI) und des ISOS. Das Baugrundstück wurde gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde der Kernzone zugeordnet. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich zudem ein Bauernhof mit einem als regionales Schutzobjekt eingestuften Riegelhaus. Im Bewilligungsverfahren beantragte die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich in ihrem Gutachten, die Volumetrie der geplanten Bauten sei entsprechend der Siedlungsstruktur und dem Bebauungsmuster des Dorfteils stark zu reduzieren. Das Amt für Raumentwicklung verweigerte infolgedessen die Bewilligung, weil es mit den Zielen des Ortsbildschutzes nicht vereinbar sei.
Das Bundesgericht ging mit der Vorinstanz einig, dass nur in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden könne, nämlich, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass sei. Hierfür seien besonders triftige Gründe erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit.
Urteil des Bundesgerichts 1C_42/2018 vom 8. August 2018