Mit dem Jahr neigt sich auch die aktuelle Berechnungsperiode für die Einkommens- und Vermögenssteuer dem Ende zu. Eigentümer von Grund und Boden haben dabei die Möglichkeit, für die Berechnung des steuerbaren Einkommens Unterhaltskosten ihrer Liegenschaft als Pauschale oder nach effektivem Aufwand in Abzug zu bringen. Massgebend ist dabei gemäss St. Galler Steuerbuch (kurz: StB; www.steuern.sg.ch > Knowledge Center) das Datum der Rechnungstellung des Leistungserbringers.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat am 26.01.2011 zum sogenannten Realisationsprinzip ein aufschlussreiches Urteil gefällt. In einer Beschwerde hatte ein Eigentümer gefordert, dass auf den Zeitpunkt der effektiven Ausführung der Arbeiten abzustellen sei. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Es begründete sinngemäss: Bei der Steuerveranlagung von natürlichen Personen wird auf den Zeitpunkt des effektiven Abflusses beim Steuerpflichtigen abgestellt. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen ist deren Fälligkeit, wobei in der Praxis auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, allenfalls auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abgestellt wird.
Es ist anzumerken, dass sich das Gericht beim massgebenden Zeitpunkt auf die allgemeine Rechtslehre abstützte, wohingegen das Kantonale Steueramt nach den heute geltenden Richtlinien explizit und wie bereits erwähnt den Zeitpunkt der Rechnungstellung stipuliert (StB 44, Nr. 2, Ziffer 7 vom 01.07.2011).
Mit dieser Steuerpraxis ist es grundsätzlich auch möglich, Anzahlungen und Akontorechnungen steuerlich in Abzug zu bringen, selbst wenn die betreffenden Lieferungen noch nicht erfolgt oder die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Diese zulässige Steueroptimierung erlaubt es, die Steuerprogression zweier aufeinander folgender Jahre zu brechen.
(Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/242, 243)