In der Wohnzone sind im Hinblick auf ruhige und gesunde Wohnverhältnisse Gewerbebetriebe grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie nicht störend sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen sind vor allem Gewerbebetriebe als nichtstörend zu qualifizieren, die der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienen, wie Bäckereien, Metzgereien, Arztpraxen, Coiffeurläden oder kleine Detailhandelsgeschäfte, selbst wenn diese nicht ausschliesslich die Bedürfnisse der Quartierbewohner abdecken und möglicherweise mit einer erheblichen Zahl von Zu- und Wegfahrten verbunden sind.
In einem unlängst ergangenen Urteil führt das Verwaltungsgericht in der Beurteilung sogenannte ideelle Immissionen gegen einen Erotikbetrieb in der Wohnzone ins Feld. Ideelle Immissionen seien Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke erwecken. Solche Einwirkungen könnten die Wohnqualität und den Ruf der Wohngegend in erheblichem Mass beeinträchtigen. Dabei ist gemäss Gericht nicht vorausgesetzt, dass die Störungen des Wohlbefindens an Vorgängen anknüpfe, die nach aussen in Erscheinung treten. Es sind auch Einwirkungen zu berücksichtigen, die aus der blossen Vorstellung darüber entstehen, was im Innern eines Gebäudes vor sich geht.
Die Qualifizierung ideeller Immissionen als «stark störend» bedingt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den entgegenstehenden Nutzungen. Diese ideellen Immissionen eines sexgewerblichen Betriebs dürften nach Urteil des Gerichts stärker gewichtet werden als die mit anderen Betrieben verbundenen materiellen Immissionen in Form von zusätzlichem Verkehr.
Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2013/135 vom 19. August 2014