Die Mindestanforderungen für die Hypothekarfinanzierung von Wohneigentum werden weiter erhöht. Mit Gültigkeit ab dem 1. September hat die Finanzmarktaufsicht die verschärften Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung genehmigt.
Zum einen wird die Frist für die Amortisation der Hypothekarschuld auf zwei Drittel des Belehnungswerts der Liegenschaft von bisher 20 Jahren auf neu 15 Jahre in gleichbleibenden Tranchen verkürzt. Ein Rechenbeispiel: Vom Kaufpreis von CHF 1.0 Mio. werden 80% fremdfinanziert. Die jährliche Amortisation beträgt damit neu CHF 8’889.– statt wie bisher CHF 6’667.–. Bei einer Zinsbelastung von rechnerischen 5% an der Kreditschuld und Unterhaltskosten von 1% am Immobilienwert ergibt das eine Gesamtbelastung von neu CHF 58’889.– statt wie bisher CHF 56’667.–. Bei einer Mindestanforderungen der Tragbarkeit von 33% ergibt dies ein erforderliches Bruttoeinkommen von CHF 176’667.– statt CHF 170’000.–. Die Amortisationspflicht beginnt spätestens zwölf Monate nach der Auszahlung der Kreditsumme, die indirekte Amortisation am Ende des Folgejahres.
Bei der Finanzierung von Immobilien gilt für die Bewertung zudem das Niederstwertprinzip. Das heisst, für die maximale Belehnung der Liegenschaft ist vom Marktwert und Kaufpreis jeweils der tiefere Betrag massgebend. Eine allfällige Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis müssen Käufer aus eigenen Mitteln bestreiten.
Und schliesslich sind bei der Beurteilung der Tragbarkeit Zweiteinkommen nur anrechenbar, wenn Solidarschuldnerschaft unter den Kreditnehmern besteht. Die verschärften Richtlinien gelten für Neugeschäfte und Krediterhöhungen, jedoch nicht bei der Verlängerung von Festhypotheken.