Der Immobilienratgeber nimmt die 300. Ausgabe zum Anlass, für einmal das Geschäft des Immobilienmaklers zu beleuchten. Natürlich, der Immobilienratgeber ist in dieser Angelegenheit nicht vollkommen neutral, darum sei hier vor allem darauf hingewiesen, was zwischen Verkäufer und Makler zu beachten und zu regeln ist.
Der Maklervertrag zwischen Verkäufer und Immobilienspezialist bedarf nicht zwingend der schriftlichen Form. Diese ist aber faktisch unerlässlich. Mit dem Abschluss des Maklervertrags verspricht der Auftraggeber dem Immobilienspezialisten ein Honorar für den Fall, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und der Makler zu diesem Vertragsabschluss beigetragen hat. Das Honorar ist also erfolgsabhängig und bemisst sich meist nach dem Preis der Liegenschaft, wobei unabhängig vom Erfolg eine Provision vereinbart werden kann. Dies zum Beispiel für den Fall, dass der Auftraggeber den Maklervertrag wieder auflöst, was per Gesetz jederzeit möglich ist. Üblicherweise wird das Honorar mit dem Abschluss des Verkaufs fällig.
Die Höhe der Provision liegt im Ermessen der Parteien. In der Praxis finden sich je nach Art des Kaufobjekts Provisionen in der Höhe von 1 bis 3% des Kaufpreises der Liegenschaft. Der Gesetzgeber setzt dabei Grenzen. Artikel 417 OR sieht vor, dass der Immobilieneigentümer einen unverhältnismässig hohen Maklerlohn vom Richter nach dessen Ermessen herabsetzen lassen kann.
Ob man als Verkäufer einen Spezialisten beiziehen will, sei jedem selber überlassen. Aber um eine Marktbewertung des Objektes durch einen Schätzungsexperten oder Makler wird man ohnehin nicht herumkommen. Achten Sie bei der Wahl auf vertrauenswürdige Empfehlungen, Ortskundigkeit und SVIT-Verbandszugehörigkeit.