Bello, Schnurrli oder Piepsi – wer in einer Mietwohnung ein Haustier halten will, sollte vor der Anschaffung unbedingt in den Mietvertrag schauen. Denn die meisten Verträge hierzulande erlauben die Haustierhaltung nur mit Einwilligung des Vermieters. Falls die Hausordnung die Haltung von Haustieren regelt und im Mietvertrag darauf verwiesen wird, gilt dies ebenfalls als verbindlicher Vertragsbestandteil. Und selbst wenn die Mieterschaft ein Verbot nicht nachvollziehen kann und dieses darum anzweifelt, nützt dies nichts. Denn laut einem Bundesgerichtsentscheid dürfen Vermieter die Haustierhaltung auch ohne besonderen Grund verweigern.
Die meisten Einschränkungen in den Mietverträgen betreffen grössere Tiere wie Hunde oder Katzen. Das ist nachvollziehbar: Sind es doch oft auch diese Tiere, die Anlass zu Klagen durch die Hausgemeinschaft geben – etwa aufgrund von Lärm, Geruch oder Dreck. Zudem tragen grössere Tiere auch zu einer stärkeren Abnutzung der Wohnung bei. Hält sich ein Mieter nicht an ein Verbot oder unterlässt er es, die Einwilligung des Vermieters einzuholen, kann ihm der Mietvertrag gekündigt werden.
Wird im Mietvertrag hingegen nichts geregelt, dann ist die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt. Ausser es handelt sich um Arten, mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial wie Papageien, Giftschlangen oder Spinnen. Ausserdem ist die Haltung von Tieren in zu grosser Anzahl in der Wohnung nicht erlaubt. Umgekehrt: Selbst, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass Haustiere vom Vermieter bewilligt werden müssen, gilt dies nicht für unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche oder Zierfische. Hier natürlich auch nur so lange, wie die Tiere nicht zu Reklamationen in der Nachbarschaft Anlass geben und in Käfigen gehalten werden.