Der Kauf einer Immobilie ist an sich schon genügend kompliziert. Bei unverheirateten Paaren wird der Aufwand noch grösser, denn die rechtlichen Interessen beider Seiten sind gesetzlich kaum geschützt. Deshalb ist es unerlässlich, zusätzliche Verträge abzuschliessen. Soll nur das gemeinsame Wohneigentum geregelt werden, genügt es, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Darin wird beispielsweise festgehalten, wer die Liegenschaft zu welchem Teil finanziert hat, wer welche Kosten trägt oder welche Stimmrechte die Partner bei Entscheiden haben, die das Objekt betreffen. Unbedingt gilt es auch, Austrittsszenarien zu verfassen: Wie wird vorgegangen, wenn sich das Paar trennt.
Auf die gleiche Weise lässt sich der Umgang mit dem Wohneigentum in einem Konkubinatsvertrag festlegen. Dieser ist umfassender und regelt beispielsweise auch diverse Punkte des Zusammenlebens. Egal welche Vertragsform man wählt, das Dokument sollte von einer Fachperson (Anwältin, Notar) aufgesetzt oder zumindest geprüft werden. Was leider oft auch vergessen geht: Was passiert, wenn der Partner oder die Partnerin sich nicht an Entscheiden, die die Liegenschaft betreffen beteiligen kann, etwa infolge schwerer Krankheit? Hierfür sollte man sich gegenseitig schriftliche Vollmachten einräumen.
Nicht zuletzt stellt sich die Frage nach der Eigentumsform: Allein-, Gesamt- oder Miteigentum? Für Konkubinatspaare bietet sich das Miteigentum an. Damit haben beide Parteien je für ihren Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Ausserdem wird die Eigentumsquote dann auch im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls wichtig zu wissen: Beim Miteigentum gehen die Partner gegenüber der Bank eine Solidarhaftung ein. Kann eine Partei den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, muss die andere Partei dafür geradestehen.