Wer sein Wohneigentum bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen weitergeben, trotzdem aber darin noch wohnen bleiben möchte, hat zwei Möglichkeiten, um dies zu regeln: das Wohnrecht oder die Nutzniessung. Bei beiden Varianten geht das Haus oder die Wohnung ins Eigentum der Nachkommen über – weshalb die Eltern die Liegenschaft ohne Einwilligung der Nachkommen auch nicht mehr selber umgestalten dürfen. Das Wohn- wie auch das Nutzniessungsrecht wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und gilt grundsätzlich bis zum Tod der Eltern. Unterschiedlich geregelt sind bei den beiden Varianten jedoch die Rechte an der Immobilie sowie die finanziellen Verpflichtungen.
Beim Wohnrecht müssen die Eltern, ähnlich wie bei der Miete, nur für den gewöhnlichen Unterhalt der Immobilie sowie die Heiz- und Nebenkosten aufkommen. Den Unterhalt können sie bei den Steuern in Abzug bringen und müssen dort auch nur den Eigenmietwert versteuern. Bei der Nutzniessung hingegen kommen die Eltern zusätzlich für grössere Reparaturen auf und sind für die Zahlung der Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien verantwortlich. Neben dem Eigenmietwert muss bei dieser Variante auch der Steuerwert der Immobilie als Vermögen versteuert werden – dafür dürfen auch Abzüge für die Hypozinsen gemacht werden.
Im Gegensatz zum Wohnrecht können die Eltern bei der Nutzniessung die Liegenschaft auch vermieten und dürfen dabei die Erträge aus der Vermietung selber behalten. Diese können dann etwa helfen, die höheren Lebenshaltungskosten zu decken, wenn die Eltern in ein Pflege- oder Altersheim umziehen müssen. Bei beiden Varianten ist die Ausarbeitung eines öffentlich beurkundeten Vertrags nötig. Dabei sollte man sich unbedingt von einer Rechtsanwältin oder einem Notar beraten lassen