«Ich besitze angrenzend ein unbebautes Grundstück, das Kinder aus der Nachbarschaft im Winter zum Schlitteln nutzen. Hafte ich für Unfälle, wenn zum Beispiel ein Kind gegen unsere Gartenmauer prallt?» – Nein. Grundsätzlich gilt zwar für Grund- und Werkeigentümer eine sogenannte Kausalhaftung. Das heisst, es wird nicht danach gefragt, ob ein Verschulden des Grundeigentümers vorliegt. Die Haftung knüpft an das Eigentum eines Werkes an – also beispielsweise bei einem Schopf, einem künstlichen Teich, einer Gartenmauer aus Steinquadern oder gar eine Skipiste. Die genannten Kausalhaftungen beruhen auf der Überlegung, dass den Eigentümer eines Grundstücks bzw. eines Werks eine besondere Verantwortung für dessen Sicherheit gegenüber Dritten trifft. Eine weitere Haftungsregel bildet der sogenannte Gefahrensatz, wonach jeder dafür verantwortlich ist, selbst geschaffene Gefahren so zu handhaben, dass keine Schädigung von Dritten eintritt.
Eine Schranke der Werkeigentümerhaftung bildet demgegenüber die Selbstverantwortung der Benutzer. Der Werkeigentümer hat nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Er darf Risiken ausser Acht lassen, die von den Benutzern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden.
Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet sodann die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und ob die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benutzer und zum Zweck des Werks stehen. Nach diesen Gesichtspunkten ist eine Haftung des Grundeigentümers zu verneinen.