Der Immobilienratgeber hat in seinem Beitrag vom 19. Mai 2017 die Folgen einer Trennung für das Wohneigentum behandelt. Ein aufmerksamer Leser hat dazu auf eine besondere Problemstellung hingewiesen. Eheleute erwerben Wohneigentum häufig zum hälftigen Miteigentum. Diese Anteile werden entsprechend vom Kaufvertrag ins Grundbuch übernommen.
Solange beide Partner tatsächlich mehr oder weniger gleich viel beitragen, stellen sich in diesem Punkt bei einer allfälligen späteren Trennung keine besonderen Probleme. Güter- und steuerrechtliche Fragen treten aber auf, wenn eine beteiligte Person für den Kauf mehr einschiesst als die andere. Denn bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten wird auf den Grundbucheintrag abgestellt. Auch gilt dieser Eintrag als Grundlage für die steuerliche Bemessung.
Die Tragweite manifestierte sich unter anderem in zwei Bundesgerichtsentscheiden. Im ersten war eine Frau zusammen mit ihrem Ehemann als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen, obwohl sie den Hauskauf allein finanziert hatte. Als die Ehe Jahre später geschieden wurde und sie den Miteigentumsanteil ihres Partners übernahm, musste sie ihm auch die Hälfte der Wertsteigerung der Liegenschaft auszahlen.
Dieses Urteil war kritisiert worden, was das Bundesgericht dazu veranlasste, in einem darauffolgenden Entscheid darauf zurückzukommen. Demnach werden die Miteigentumsanteile jedem Ehegatten nunmehr nach güterrechtlichen Kriterien zugeordnet, also etwa Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, eine andere Quote festlegen oder sind sie nach einem anderen Güterstand verheiratet, müssen sie eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Entscheide des Bundesgerichts 138 III 150 und 141 III 53