Grundstückgewinnsteuer bei einer Erbschaft

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Diese Redewendung trifft bei der Grundstückgewinnsteuer für eine geerbte Liegenschaft ins Schwarze. Denn bei der Erbschaft einer Immobilie wird die Steuer nicht sofort fällig – sondern aufgeschoben. Das gilt übrigens ebenfalls bei einer Schenkung oder einem Erbvorbezug. Konkret heisst dies: Solange der Erbe die Liegenschaft behält, muss er keine Steuern zahlen – erst bei einem späteren Verkauf. Das bedeutet jedoch auch: Nicht der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbgangs ist für die Steuer massgebend, sondern erst jener zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer variiert von Kanton zu Kanton. Die Basis für die Berechnung ist aber überall gleich: Wie es der Name schon sagt, geht es um den Gewinn, der aus dem Verkauf eines Grundstücks und der dazugehörenden Immobilie erzielt wird. Die Rechnung ist einfach: aktueller Verkaufspreis minus ursprünglich bezahlter Kaufpreis. Von diesem Gewinn dürfen sämtliche früher getätigten, wertvermehrenden Investitionen abgezogen werden. Aber Achtung: Möglich ist dies nur, wenn auch die dazugehörigen Belege vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, kann eventuell beim damals beauftragten Architekten nochmals die Bauabrechnung verlangt werden.

Einen massgeblichen Einfluss auf die Grundstückgewinnsteuer hat auch die Besitzdauer: Je länger jemand die Immobilie besessen hat, desto tiefer fällt der Satz für die Grundstückgewinnsteuer aus. Je nach Kanton hat bei der Berechnung auch einen Einfluss, ob die Wohnliegenschaft selbst benutzt wurde. Im Kanton St. Gallen beispielsweise gibt es einen «Rabatt für lange Haltedauer», sofern die Wohnung oder das Haus für mindestens 15 Jahre selbst bewohnt wurde. Bei einer Erbschaft zählt diesbezüglich das Todesdatum des Erblassers.