Um die guten nachbarschaftlichen Beziehungen nicht zu gefährden, gilt es, noch bevor überhaupt erste Entscheide anstehen, eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Gemeinschaft aufzusetzen. Solche Vereinbarungen sollten nicht nur im Einklang mit den Vorgaben des Zivilgesetzbuches stehen, sondern auch klar und unmissverständlich formuliert sein. Es ist deshalb ratsam, ein selbst abgefasstes Reglement noch von einem Experten überprüfen zu lassen. Dies kann ein Anwalt oder Notar sein, der auf Bau- und Immobilienrecht spezialisiert ist.
In eine solche Nutzungs- und Verwaltungsordnung gehören Bestimmungen zur Beschlussfassung: Zu definieren ist dabei beispielsweise, welche Massnahmen in welche Kategorie gehören (notwendig, nützlich oder luxuriös) und welche Mehrheit für Entscheide der jeweiligen Kategorie erforderlich ist (bspw. einfaches Mehr, Zweidrittel-Mehrheit, Einstimmigkeit). In die Ordnung gehören auch Regelungen zur Kostenaufteilung (meist zu gleichen Teilen) oder zu Unterhaltsarbeiten an den gemeinsamen Einrichtungen: Wer führt diese aus oder kann diese (bis zu einem gewissen Betrag) in Auftrag geben? Wichtig ist zudem, eine Verwaltungsordnung im Grundbuch vorzumerken – nur dann sind auch künftige Käufer an diese gebunden.