Im Frühjahr steigen sie da und dort wieder in die Höhe, die Rauchsäulen aus den Gärten und von Feldern. Für Nachbarn kann die Rauchentwicklung ein Ärgernis bedeuten, beispielsweise, wenn man selber das Haus lüften oder die Wäsche trocknen will oder wenn der Rauch in die Komfortlüftung zieht und Filter und Innenraumklima belastet.
Darf man überhaupt im Freien ein Feuer mit Geäst und dergleichen entfachen? – Ja, man darf grundsätzlich, sagt das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Allerdings nur trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle und nur, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht. Die Gemeinden können das Verbrennen im Freien für bestimmte Gebiete einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind. Die Grenze zwischen zulässigem und widerrechtlichem Verfeuern von Gartenabfällen ist schmal und die strafrechtlichen Sanktionen können schwerwiegend sein. Es empfiehlt sich deshalb, einige – nicht abschliessende – Grundsätze zu befolgen. Das Material muss ausreichend trocken sein, es dürfen keine Fremdstoffe verbrannt oder mineralische Brandbeschleuniger verwendet werden.
Häufig stellt sich die Frage, welches Holz als «natürlich» gilt. Darunter fällt nur naturbelassenes Holz, beispielsweise Reisig, Äste, Stämme oder Schwemmholz aus Gewässern. Holz, das mit Nägeln oder Leim zusammengefügt wurde, gilt bereits nicht mehr als natürlich. Weil die Unterscheidung nicht immer einfach ist, sollte im Zweifelsfall die zuständige Gemeindestelle konsultiert werden. Sie ist übrigens auch Anlaufstelle für Klagen.
Das Amt für Umwelt hat zum «Verbrennen von Abfällen im Freien» ein Merkblatt herausgegeben (Merkblatt AFU 191). http://www.umwelt.sg.ch