«Meine im gleichen Haushalt lebende Tochter hat die Sanierung unserer Küche bezahlt. Kann dennoch ich als Eigentümerin der Liegenschaft die Kosten in der Steuererklärung als Unterhalt deklarieren?»
Die leisen Zweifel der Fragestellerin sind berechtigt. Der Unterhalt der eigenen Liegenschaft kann zwar grundsätzlich vom deklarierten Einkommen in Abzug gebracht werden. Voraussetzung ist, dass die Sanierung im betreffenden Jahr ausgeführt oder in Rechnung gestellt worden ist. Weiter müssen die anrechenbaren Kosten durch Arbeiten im Auftrag des Eigentümers entstanden, ihm in Rechnung gestellt und durch ihn beglichen worden sein. Abweichungen von diesem Grundsatz sind gegenüber der Steuerbehörde zu begründen. Übernimmt ein Dritter die Kosten, so kann es sich dabei um eine indirekte Mietzinszahlung, um eine Schenkung oder um ein Darlehen handeln. Jede dieser Varianten hat andere steuerliche Konsequenzen.
Erachtet man beispielsweise die Kostenübernahme als Mietzinszahlung – weil die Tochter beispielsweise kostenlos oder zu günstigen Konditionen in der Liegenschaft der Mutter wohnt –, so kann der Unterhalt zwar durch die Eigentümerin in Abzug gebracht werden, aber die Höhe des Betrages wird ihr als Mietzinseinkommen angerechnet. Somit ergibt sich ein Nullsummenspiel. Eine Schenkung würde wiederum der Schenkungssteuer unterliegen. Sie ist vom Empfänger der Zuwendung, also von der Eigentümerin geschuldet.
Wird die Kostenübernahme als Darlehen betrachtet, bleibt dies für die Eigentümerin steuerfrei. Sie kann die Sanierung als Unterhalt deklarieren und gegebenenfalls einen Zins geltend machen. Aber die Höhe des Darlehens bleibt im Vermögen der Tochter stehen und muss zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden.