Gute Nachrichten für Immobilienbesitzer, die ihre Liegenschaft umfassend energetisch sanieren möchten: Ab dem Jahr 2020 kann man die Kosten dafür neu über drei Jahre verteilt von den Steuern abziehen. Bisher durften solche Arbeiten nur in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in dem die Rechnungen ausgestellt oder bezahlt wurden. Clevere Hausbesitzer hatten grössere Unterhalts- oder Sanierungsarbeiten deshalb bisher über den Jahreswechsel gelegt – damit die Kosten auf zwei Steuerperioden verteilt werden konnten. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn die Sanierungskosten das jährliche Einkommen übersteigen und man mit nur einem einmaligen Abzug viel Potenzial zur Steueroptimierung verpuffen lässt.
Dank der neuen Liegenschaftskostenverordnung, die ab 1.1.2020 in Kraft tritt, wird vieles einfacher: Hausbesitzer müssen grössere energetische Sanierungen nicht mehr zwingend über einen Jahreswechsel legen. Die neue Verordnung erlaubt es nämlich ausdrücklich, die Kosten für energetische Sanierungen auf bis zu drei aufeinanderfolgende Steuerperioden zu verteilen – unabhängig davon in welchem Jahr die Arbeiten ausgeführt oder die Rechnungen gestellt wurden.
Die gesetzliche Neuerung ist ein Bestandteil der Energiestrategie 2050 des Bundes und betrifft ausschliesslich energetische Massnahmen, also nicht den normalen, werterhaltenden Unterhalt – dort bleibt alles beim Alten. Aber gut zu wissen: Die Steuererleichterung beschränkt sich nicht nur auf die Wärmedämmung von Fassaden, Böden oder Dächern und dergleichen, sondern etwa auch auf den Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe oder von alten Haushaltsgeräten durch energiesparende neue Modelle.