Der Alleineigentümer einer Liegenschaft wollte seiner Lebenspartnerin das lebenslängliche und ausschliessliche Wohnrecht nach seinem Tod einräumen und dies im Grundbuch eintragen lassen. Sollte die Wohngemeinschaft der beiden zu Lebzeiten aufgelöst werden, sahen sie die Löschung im Grundbuch vor.
Dies ist an sich ein nicht unüblicher Wunsch zum Beispiel von Paaren ohne Trauschein. Allerdings verweigerte das Grundbuchamt in diesem Fall den Eintrag, wogegen der Notar bis vor Bundesgericht zog. Dieses erwog nun, dass die Eintragung «suspensiv bedingter Grunddienstbarkeiten» im Grundbuch unzulässig sei. Denn die suspensiv bedingte Grunddienstbarkeit entsteht nicht mit der Eintragung im Grundbuch, wie es das Gesetz vorschreibt, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt. Das Bundesgericht hat es bereits früher als gerechtfertigt betrachtet, Bedingungen – auflösende ebenso wie aufschiebende – bei Dienstbarkeiten nicht zuzulassen, also auflösend bedingte gleich wie aufschiebend bedingte Dienstbarkeiten nicht einzutragen.
Entgegen der Auffassung des Notars trifft es im strittigen Fall gerade nicht zu, dass die Vertragsparteien anstelle eines unzulässig suspensiv bedingten Wohnrechts ein absolut geltendes Wohnrecht in Kombination mit einer rein obligatorisch wirkenden Vereinbarung begründet hätten, wonach sich der Berechtigte verpflichtet, sein Recht so lange nicht geltend zu machen, als die Bedingung nicht eintritt. Richtig ist gemäss den obersten Richtern, dass durchaus ein rein obligatorisches Wohnrecht begründet werden kann. Damit zeigt das Gericht auf, welchen Weg die Parteien bei einer Eintragung eines Wohnrechts nehmen müssen.
Urteil des Bundesgerichts 5A_518/2017 vom 20. April 2018, zur Publikation vorgesehen