Zahlreiche Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften verlangen für die Zustimmung bestimmter Anträge zuhanden der Versammlung die Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer. Häufig ist ein solches Quorum für die Änderung des Reglements, aber zum Beispiel auch für umfangreiche bauliche Massnahmen vorgesehen. Andere Reglemente gehen noch weiter und verlangen die Einstimmigkeit auch für minder wichtige Geschäfte.
In der Praxis erweist sich die Anforderung der Einstimmigkeit regelmässig als übergrosse Hürde – entweder weil gerade bei grösseren Gemeinschaften selten alle Eigentümer anwesend sind und sich auch nicht vertreten lassen. Oder weil einzelne Eigentümer sinnvolle Vorhaben blockieren können und sich so eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung der Gemeinschaft zuspielen und sich davon Vorteile erhoffen.
Die Erfahrung des Immobilienratgebers zeigt, dass vor allem Gemeinschaften mit vielen Beteiligten und solche mit einer zunehmend heterogenen Zusammensetzung der Gefahr einer Blockierung ausgesetzt sind. Das Gesetz sieht nur für ganz wenige Beschlüsse zwingend die Einstimmigkeit oder eine Vereinbarung zwischen lückenlos allen Stockwerkeigentümern vor. Das ist auch richtig so. Die Gemeinschaft soll sich weiterentwickeln und neuen Bedürfnissen anpassen können. Namentlich ist die Liegenschaft regelmässig baulich zu unterhalten. Darüber sollte eine Mehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit der Stockwerkeigentümer bestimmen können. Gleiches gilt für die Anpassung des Reglementes.
Ein zentrales Grundprinzip des Stockwerkeigentums ist das Leben in einer Gemeinschaft. Wer auf seine alleinige Verfügungsgewalt nicht verzichten will, dem sei vom Kauf von Stockwerkeigentum abgeraten.