Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Urteil bereits Bekanntes zur Legitimation von Einsprachen gegen Baugesuche in Erinnerung gerufen. Der Immobilienratgeber möchte dem Leser diese Auffrischung nicht vorenthalten. Es ging im strittigen Fall um den Ersatzneubau einer Klinik am Vierwaldstättersee. Die Bewilligungsbehörde und die Gerichte waren nicht auf die Beschwerde des Eigentümers von verschiedenen Grundstücken im Quartier eingetreten, worauf dieser schliesslich das Bundesgericht anrief. Behörde und Vorinstanzen beriefen sich auf die fehlende Legitimation des Einsprechers, weil dessen Grundstücke mindestens 220 Meter vom fraglichen Bauprojekt entfernt liegen. Aufgrund der Entfernung sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Gutheissung seiner Beschwerde ein praktischer Nutzen erwachsen würde.
Das Bundesgericht stützte diese Auffassung und erläuterte, dass das Bundesgerichtsgesetz (BGG, Art. 89 Abs. 1) für das Beschwerderecht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben in der Regel insbesondere dann legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.
Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2016 vom 19. August 2016