Eigentümer von Liegenschaften mit Schrägdächern müssen sich im Hinblick auf kommende Schneefälle mit der Frage auseinandersetzen, ob sie gegen Dachlawinen ausreichend vorgesorgt haben. Der Eigentümer haftet für Schäden, die sich wegen fehlerhafter Herstellung oder mangelhaftem Unterhalt ereignen. Überdies gelten Gebäudeschäden, die durch Schneerutsche oder fallendes Eis entstehen, nicht als Elementarschäden und sind deshalb von der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht gedeckt. Für Schäden an Dritten kommt – falls vorhanden – die Gebäudehaftpflichtversicherung und für Schäden an Fahrzeugen vielfach die Kaskoversicherung des Halters auf.
Die Verantwortung des Eigentümers richtet sich nach der Art der Nutzung der Liegenschaft und der gefährdeten Bereiche. Bei einer privaten Wohnliegenschaft sind die Anforderungen an den Unterhalt weniger hoch als bei einer öffentlich zugänglichen Liegenschaft an einer belebten Strasse. Die Unterhaltspflicht hängt damit immer vom Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass die Haftung allein mit einem Hinweis durch Warnschilder nicht wegbedungen werden kann.
Aus baulicher Sicht gibt die SIA-Norm 232/1 für geneigte Dächer bei Bau- oder Erneuerungsarbeiten vor, welche Dachflächen mit Schneefängern ausgerüstet werden müssen. Es sind dies Dächer, die infolge ihrer Lage oder Neigung Schneerutsche auf benutzte Fussgängerwege, Spielplätze, Vorplätze bei Hauseingängen oder Ähnliches erwarten lassen. Die Normen des SIA gelten als «anerkannte Regeln der Baukunde» und werden in der gesamten Schweiz verbindlich angewendet.
Der Fachverband der Dachdecker macht betreffend Anordnung von Schneefängern und -stoppern ebenfalls Vorgaben. Der Umfang der Installationen hängt von der Höhe über Meer, dem verwendeten Material wie Ziegel oder Eternitplatten sowie der Dachneigung ab.