Bei einem heftigen Sommergewitter stürzt ein entwurzelter Baum auf das Nachbargrundstück und verursacht dort einen erheblichen Schaden am Gebäude. Grundsätzlich haftet der Eigentümer für Schäden, die von seiner Liegenschaft ausgehen. Von einem Werkmangel nach Obligationenrecht spricht man, wenn dem Objekt ein Werkcharakter zukommt, also bei einem Gebäude, einer Einfriedung, einer speziell angelegten Gartenanlage oder einer Skulptur im Garten.
Ist eine Haftung des Grundeigentümers gegeben, wird der finanzielle Schaden durch eine Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung gedeckt, soweit dies die Versicherungsbedingungen vorsehen. Handelt es sich hingegen beim Unwetter um einen Schaden, der auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, beispielsweise einen aussergewöhnlich heftigen Sturm mit besonders hohen Windgeschwindigkeiten, so kommt dies einem Haftungsausschlussgrund gleich. In diesem Fall müsste die Gebäudeversicherung des Geschädigten für den Elementarschaden aufkommen. Der Eigentümer des Baums könnte hingegen nicht belangt werden. Als solches Elementarereignis würde im Mittelland beispielsweise ein Orkan mit einer Windgeschwindigkeit von 120 Stundenkilometern gelten.
Wieder anders sieht es aus, wenn der Eigentümer die Pflege nachweislich vernachlässigte oder den Baum stehen liess, obwohl er um eine erhöhte Gefahr wusste, beispielsweise weil der Baum geschwächt war. In diesem Fall könnten Versicherungsgesellschaften den Eigentümer je nach Schweregrad des Verschuldens finanziell zur Verantwortung ziehen. Denn durch die Versicherungsdeckung ist der Grundeigentümer nicht davon entbunden, den betriebstauglichen Zustand seiner Liegenschaft sicherzustellen.