Während bei verheirateten Paaren viele rechtliche Belange mit der Eheschliessung klar geregelt werden, müssen Konkubinatspaare selber vorsorgen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn das unverheiratete Paar gemeinsam eine Immobilie erwirbt. Zu regeln sind in diesem Fall etwa die Eigentumsform, die Bezahlung von Betriebs- und Unterhaltskosten und vor allem auch Abmachungen für den Fall, dass es zu einer Trennung kommt.
Fachleute empfehlen Konkubinatspaaren, eine Wohnung oder ein Haus im Miteigentum zu erwerben. Dadurch haben beide für jeweils ihren Anteil am Eigentum die Rechte sowie Pflichten und sind im Grundbuch eingetragen. Dort werden auch die Eigentumsquoten hinterlegt, was bei einer Trennung klare Verhältnisse schafft. Während der Besitzdauer ist wiederum wichtig, dass man bei grösseren Investitionen, die nur von einer Seite finanziert werden, die Eigentumsquote im Grundbuch entsprechend anpassen lässt. Zu solch grösseren Investitionen gehört beispielsweise der Ausbau des Dachgeschosses. So kann heiklen Diskussionen bei einer Trennung vorgebeugt werden. Regelungen braucht es aber auch für den Todesfall der Partnerin oder des Partners und für den laufenden Betrieb und Unterhalt der Immobilie.
Beim Betrieb und Unterhalt sollte man lückenlos festhalten, wer finanziell wieviel dazu beiträgt. Das ist vor allem wichtig, wenn die Kostenverteilung nicht der Eigentumsquote entspricht. Auch hier geht es um den möglichen späteren Ausgleich im Fall einer Trennung. Bei den Regelungen für den Todesfall wiederum sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit der überlebende Partner im Haus wohnen bleiben kann. Denn gibt es kein anderslautendes Testament oder einen Erbvertrag, der den Partner begünstigt, fällt der Anteil am gemeinsamen Wohneigentum an die gesetzlichen Erben.