Vor jeder Abstimmung oder Wahl tauchen sie auch an Fensterbrüstungen, Balkongeländern und Garagentoren wieder auf: Plakate und Blachen mit politischen Parolen oder Wahlempfehlungen. Nicht jeder Besitzer eines Mehrfamilienhauses hat daran wohl Freude und stellt sich vielleicht die Frage, ob man den Mietern das Anbringen solcher Werbung aussen am Haus einfach verbieten könnte.
Die Antwort darauf fällt in vielen Fällen nicht ganz eindeutig aus und ein klärendes Gerichtsurteil dazu fehlt bis heute. Auf der einen Seite steht die freie politische Meinungsäusserung, die von Mietern in dieser Angelegenheit gerne ins Feld geführt wird. Auf der anderen Seite stehen der Mietvertrag, die Hausordnung und die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Relativ klar ist der Fall, wenn im Mietvertrag oder der zugehörigen Hausordnung das Anbringen von Plakaten oder Fahnen untersagt ist. Dann kann der Vermieter die Entfernung der Abstimmungswerbung verlangen und dies auch durchsetzen. Ist im Vertrag oder der Hausordnung nichts festgehalten, kommen die allgemeinen Regeln des Mietrechts zum Tragen. Gemäss diesen gehört beispielsweise die Aussenseite des Balkons nicht mehr zur Mietsache. Mit Hinweis darauf könnte der Vermieter ebenfalls das Anbringen von Wahlplakaten verbieten.
Der betroffene Mieter würde dann aber unter Umständen auf sein Recht zur freien politischen Meinungsäusserung hinweisen und sich weigern, das Plakat zu entfernen. Wie ein solcher Rechtsstreit ausginge ist – weil eben ein Leiturteil dazu fehlt – unklar. Da sich ein Gang vors Gericht aber kaum lohnt, sollte man als Vermieter zumindest auf ein Entfernen der Werbung nach dem Wahlsonntag bestehen, denn dann hat die politische Meinungsäusserung kein Gewicht mehr.