Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind mehrere zehntausend Flüchtlinge in die Schweiz gekommen. Ein Teil von ihnen hat bei Privatpersonen in deren Mietwohnung Unterschlupf gefunden. Eine grossartige humanitäre Geste. Als Vermieter von Wohnungen stellt sich dennoch die Frage, welche Regeln dabei gelten und ob eine solche Unterbringung dem Hausbesitzer zumindest gemeldet werden muss?
Grundsätzlich ist zwischen einer kostenlosen Beherbergung und einer Untervermietung zu unterscheiden. Wie andere Gäste, darf ein Mieter auch Flüchtlinge ohne Einwilligung des Vermieters bei sich wohnen lassen. Die Gäste müssen sich einfach an die Regeln im Haus halten und es darf zu keiner Überbelegung der Wohnung kommen. Letztere ist aber gesetzlich nicht scharf definiert und auch zur maximalen Dauer einer kostenlosen Beherbergung gibt es keine festen Regeln. Wird die Mietwohnung oder ein Teil davon hingegen an Flüchtlinge untervermietet, braucht es die Zustimmung des Vermieters. Einfach grundsätzlich verweigern kann man die Untervermietung aber nicht. Dies ist nur möglich, wenn der Mieter nicht bereit ist, die Bedingungen – insbesondere den verlangten Mietzins – offen zu legen. Ablehnen kann man eine Untervermietung auch, falls damit ein Gewinn erzielt wird oder wenn die Weitergabe Nachteile für den Vermieter mit sich bringt. Ein typisches Beispiel dafür wäre die Überbelegung der Wohnung.
Da gerade bei der kostenlosen Beherbergung über längere Zeit nicht alle Punkte rechtlich geregelt sind, braucht es in der aktuell speziellen Situation von beiden Seiten sicher eine gewisse Toleranz. Als Vermieter kann man beispielsweise eine auch mehrere Monate dauernde Beherbergung von Flüchtlingen akzeptieren. Umgekehrt darf man erwarten, dass der Mieter nur einer im Verhältnis zur Wohnungsgrösse vernünftigen Anzahl Personen über längere Zeit Gastrecht gewährt.